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BEK 2026 33

Konkurseröffnung

Schwyz · 2026-03-26 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 26. März 2026BEK 2026 33MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2026, ZES 2025 1107);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ in der Betreibung Nr. xx am 6. Oktober 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 12’527.35 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2025, für reglementarische Kosten von Fr. 580.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00, Verzugszinsen vor der Betreibung von Fr. 368.85 und Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 18. Dezember 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 13’892.80 zuzüglich des provisorischen Verzugszinses von Fr. 316.66 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die zu bezahlende Forderung auf Fr. 14’301.30 zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung (Vi-act. A, E. 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten und überwies den Kostenvorschuss der Gesuchstellerin dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete er zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.00 an die Gesuchstellerin (Vi-act. A, Dispositivziffer 4).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 23. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung